Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
APOmDFeu§ 37 Übergangsvorschrift
(1) Ausbildungen, die vor dem 27. März 2024 begonnen wurden, richten sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 6. März 2000 ( GVBl. II S. 82) in der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns geltenden Fassung.
(2) Für Ausbildungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem 1. Juni 2024 begonnen werden, finden die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82) in der zuletzt geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 3 bis 6 und die §§ 8 bis 10 dieser Verordnung finden jedoch Anwendung, soweit die Regelung für die Anwärterinnen und Anwärter günstiger ist.
(3) Im Übrigen findet diese Verordnung Anwendung auf alle Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2024 begonnen werden.
Anlagen
1
Anlage 1 196.3 KB
2
Anlage 2 92.0 KB