Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

APOmDFeu

§ 8 Anrechnung von Qualifikationen

(1) Der Vorbereitungsdienst kann durch Anrechnung von Zeiten verkürzt werden, die die Anwärterin oder der Anwärter bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder im Rahmen einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können außerdem angerechnet werden

die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten oder zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter,

der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C,

weitere Ausbildungsabschnitte oder abgrenzbare Teile von Ausbildungsabschnitten, die inhaltlich einem Ausbildungsabschnitt oder einem abgrenzbaren Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dieser Verordnung entsprechen und im Rahmen einer berufsqualifizierenden Ausbildung oder einer vergleichbaren Laufbahnausbildung erworben wurden.

(3) Qualifikationen und Sonderausbildungen, die nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2) oder aufgrund vergleichbarer Ausbildungsvorschriften über eine Sonderausbildung bei einer Freiwilligen Feuerwehr erworben wurden, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, soweit diese einem Ausbildungsabschnitt oder einem Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dieser Verordnung entsprechen.

(4) Für eine Anrechnung nach den vorstehenden Absätzen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

(5) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann um die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume gekürzt werden, wenn keine dienstlichen oder organisatorischen Belange entgegenstehen. Soweit durch Anrechnung dieser Zeiten der Vorbereitungsdienst nicht verkürzt wird, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter für die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume praktische Ausbildungstätigkeiten zugewiesen werden.

(6) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Einstellungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.

§ 7 § 9