Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 1 Befähigung und Berufsbezeichnung
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat. Die Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 ( GVBl. II Nr. 82) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Wer die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes besteht, darf die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ führen.