Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes erfüllt,
über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten verfügt und
charakterlich, geistig, körperlich und gesundheitlich für die Laufbahn geeignet ist.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, kann mit der Auflage eingestellt werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen.