Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 14 Zeugnisse
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu bewerten
in den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten jeweils am Ende der Abschnitte Fachpraxis I, II und III durch die Leitung des Beschäftigungsgerichts oder der Beschäftigungsbehörde,
in den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten jeweils am Ende der Abschnitte Fachtheorie I, II und III durch die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg oder durch die von ihr oder ihm bestellte Lehrgangsleitung nach § 12 Absatz 2 Satz 3,
am Ende des Begleitunterrichts nach den Abschnitten Fachpraxis I, II und III durch die Unterrichtsleitung nach § 11 Absatz 4 Satz 4.
(2) In dem Zeugnis soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Das Zeugnis schließt mit einer der in § 15 genannten Punktzahlen und Noten ab. Für den Einführungsmonat ist eine Bescheinigung über Dauer und Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
(3) Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem Zeugnisheft zu den Personalakten zu nehmen.