Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 16 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung soll feststellen, ob das Ausbildungsziel nach § 5 erreicht wurde und die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und der Persönlichkeit für eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst geeignet ist.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus. Die schriftliche Prüfung kann auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten bestehen.
(3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit.