Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

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§ 5 Ziel und Grundsätze der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die dem mittleren Justizdienst obliegenden Aufgaben der Rechtspflege und in der Justizverwaltung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften selbstständig und effizient zu erfüllen. Die dem mittleren Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit obliegenden Aufgaben gelten als solche des mittleren Justizdienstes.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in allen Aufgaben ihrer Laufbahn gründlich zu unterrichten. Außerdem ist ihr Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Die Ausbildung soll die soziale und kommunikative Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter stärken und ein arbeitsplatzübergreifendes und berufsgruppenübergreifendes Verständnis vermitteln.

§ 4 § 6