Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 22 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
(2) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit jedem Prüfling ein Gespräch führen. Die anderen Mitglieder der Prüfungskommission können zu dem Gespräch hinzugezogen werden.
(3) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(4) Die mündliche Prüfung ist vor allem eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die in § 12 Absatz 3 genannten Lehrgebiete und das gesamte fachpraktische Ausbildungsgebiet. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern der nachfolgenden Jahrgänge die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die Verkündung der Schlussentscheidung der Prüfungskommission findet unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.
(6) § 60 Absatz 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.