Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 25 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
(1) Über den Prüfungshergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
Ort und Tag der Prüfung,
die Zusammensetzung der Prüfungskommission ,
die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
die errechneten Punkte für die Gesamtnote,
eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,
alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission , insbesondere solche gemäß § 27,
die Schlussentscheidung der Prüfungskommission und
die Verkündung der Entscheidung der Prüfungskommission .
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Prüfungskommission nach § 28 Absatz 2 für erforderlich hält.
(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu übersenden. Niederschrift und Unterschrift können auch in elektronischer Form erfolgen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt allen Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Die Übermittlung des Bescheides in elektronischer Form ist ausgeschlossen.