Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 28 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 21 findet Anwendung.
(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Dabei sollen die Vorschläge der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 2 berücksichtigt werden.