Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

APOmJDBbg

§ 4 Dienstverhältnis

Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizobersekretäranwärterin“ oder „Justizobersekretäranwärter“.

§ 3 § 5