Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

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§ 7 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Entlassung

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Justizobersekretäranwärterinnen und Justizobersekretäranwärtern nach Maßgabe von § 32 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Verwaltungsakt gilt § 23 des Beamtenstatusgesetzes. Die Justizobersekretäranwärterin oder der Justizobersekretäranwärter soll aus dem Vorbereitungsdienst insbesondere entlassen werden, wenn sie oder er sich aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen als ungeeignet für die Ausbildung oder das angestrebte Amt erweist. Die Bekanntgabe der Entlassung erfolgt durch Bescheid der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

§ 6 § 8