Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung

regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des

gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2