Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung
regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des
gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.