Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt und

nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint. Von schwerbehinderten Bewerbern darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Sie müssen zumindest in der Lage sein, Außendienst zu leisten.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes darf nur eingestellt werden, wer mindestens

die Fachoberschulreife, den Abschluß einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorweist und

die Meisterprüfung im

Metall- oder Elektrogewerbe bestanden hat oder das Abschlusszeugnis einer

staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in den Fachrichtungen

Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten Fachrichtung, sofern auf der

Grundlage der dort erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten der Erwerb der

Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zu

erwarten ist, besitzt.

(3) In den Vorbereitungsdienst der

Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes darf nur eingestellt werden, wer

mindestens ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium in der Fachrichtung

Messtechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten

ingenieurtechnischen Fachrichtung, sofern auf der Grundlage der dort erlangten

Kenntnisse und Fähigkeiten der Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn

des gehobenen eichtechnischen Dienstes zu erwarten ist, mit einem Bachelorgrad

abgeschlossen hat oder einen gleichwertigen Abschluss in den genannten

Fachrichtungen erworben hat.

§ 1 § 3