Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt und
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint. Von schwerbehinderten Bewerbern darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Sie müssen zumindest in der Lage sein, Außendienst zu leisten.
(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes darf nur eingestellt werden, wer mindestens
die Fachoberschulreife, den Abschluß einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorweist und
die Meisterprüfung im
Metall- oder Elektrogewerbe bestanden hat oder das Abschlusszeugnis einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in den Fachrichtungen
Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten Fachrichtung, sofern auf der
Grundlage der dort erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten der Erwerb der
Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zu
erwarten ist, besitzt.
(3) In den Vorbereitungsdienst der
Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes darf nur eingestellt werden, wer
mindestens ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium in der Fachrichtung
Messtechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten
ingenieurtechnischen Fachrichtung, sofern auf der Grundlage der dort erlangten
Kenntnisse und Fähigkeiten der Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn
des gehobenen eichtechnischen Dienstes zu erwarten ist, mit einem Bachelorgrad
abgeschlossen hat oder einen gleichwertigen Abschluss in den genannten
Fachrichtungen erworben hat.