Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 10 Fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung
(1) Die Anwärter werden während der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung mit Grundkenntnissen über die Organisation und die Aufgaben der Eichverwaltung, Rechtsgrundlagen des Meß- und
Eichwesens, mit Eichnormalen und Prüfungsmitteln, mit Meßtechnik und dem Aufbau sowie der Wirkungsweise von Meßgeräten vertraut gemacht. Daneben werden Grundkenntnisse des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungsverfahrensrechts, durch
theoretische Unterweisungen des Ausbilders vermittelt.
(2) Die Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärter müssen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu werten und notwendige Arbeitsschritte daraus abzuleiten. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.
(3) Die Anwärter können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch als Vertretung oder Entlastung für erkrankte oder beurlaubte Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für ihre Ausbildung erforderlich ist. Die Einhaltung des Ausbildungsrahmenplanes (Anlagen 1 und 2) darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.