Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 9 Bewertung der Leistung in der fachpraktischen und der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die während der Ausbildung gezeigten Leistungen des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte = gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut
11,00 bis 13,99 Punkte gut
8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend
5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend
2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft
0,00 bis 1,99 Punkte ungenügend.
(2) Die Durchschnittspunktzahlen sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.