Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

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§ 12 Schriftliche Arbeit

(1) Die Anwärter haben im letzten Monat der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung eine Hausarbeit über ausgewählte Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen; dafür steht eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Die Aufgaben stellt der Ausbildungsbeauftragte. Die Aufgabenstellung ist so zu wählen, daß die Anwärter auch eigene Stellungnahmen abgeben. Am Schluß der Arbeit haben die

Anwärter die von ihnen benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie die Arbeit selbständig angefertigt haben.

(2) Der Ausbildungsbeauftragte hat die Hausarbeit gemäß § 9 zu bewerten, mit dem Anwärter zu besprechen und sie zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 11 § 13