Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. März 1998

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

Dr. Burkhard Dreher

§ 17