Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

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§ 17 Aufstiegsverfahren

(1) Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

geeignet sind und

sich in einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren eichtechnischen Dienstes werden in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten

verbleiben während der Einführungszeit in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Ihre fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung richtet sich nach den §§ 10, 11 und 12. Am Ende der Einführungszeit

nehmen sie an einem sechs Monate dauernden Laufbahnlehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie teil; § 14 Satz 3 gilt entsprechend. Die Zulassung zur Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie richtet sich nach § 13.

§ 16 § 18