Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 4 Einstellung

(1) Einstellungsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium. Der

Einstellung geht ein Auswahlverfahren beim Landesamt für Mess- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg voraus.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß der Bewerber für den eichtechnischen Dienst geeignet ist,

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, das nicht älter als sechs Monate sein darf

sowie

eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

(3) Die ausgewählten Bewerber werden für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Januar, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Juli in den

Vorbereitungsdienst eingestellt.

§ 3 § 5