Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

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§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg. Es weist die Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

(2) Ausbildungsstellen sind:

das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg,

die Außenstellen des

Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg und

die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß- und Gewicht in München.

§ 5 § 7