Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 7 Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung

(1) Die Ausbildungsleitung obliegt dem Direktor des Landesamtes für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg.

(2) Der Direktor des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Berlin-Brandenburg leitet und überwacht die fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung. Er hat einen Ausbildungsbeauftragten zu benennen und ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung vorliegen. Dabei hat er sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen

Gleichgestellten anzunehmen. Er hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.

(3) Der Ausbildungsbeauftragte bestimmt als Ausbilder geeignete Personen. Sie haben nach näherer Weisung des Ausbildungsbeauftragten die fachpraktische und die fachtheoretische Ausbildung der Anwärter durchzuführen.

§ 6 § 8