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§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung werden fünf Klausuren mit Aufgaben aus den unter § 15 Absatz 2 festgelegten Fachgebieten geschrieben. Die Bearbeitungszeit je Klausur soll hierbei vier bis fünf Stunden betragen.

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Fachgebiete, wählt die Aufgaben aus, legt die Reihenfolge der Klausuren sowie deren jeweilige Bearbeitungszeiten fest und gibt die zulässigen Hilfsmittel an.

(3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen von der Prüfungsbehörde bestellte Aufsichten. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung sind die zu Prüfenden über die Bestimmungen des § 28 zu belehren.

(4) Vor Beginn jeder Klausur werden unter der Leitung der Aufsichtführenden die Plätze in den Prüfungsräumen verlost, diese entsprechen der anonymisierten Kennziffer. Die zu Prüfenden haben sämtliche schriftliche Prüfungsarbeiten, Entwürfe und Arbeitsbögen anstelle des Namens mit der zugelosten Kennziffer zu versehen.

(5) Die Aufsichtführenden vermerken die Kennziffer auf einer Teilnehmerliste und leiten diese in einem verschlossenen Umschlag dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses darf die Zuordnung der Kennziffern nicht bekanntgegeben werden.

(6) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und vermerken darin besondere Vorkommnisse, insbesondere Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(7) Die Aufsichtführenden sorgen für die Abgabe der Prüfungsarbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit, vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leiten die Arbeiten in einem verschlossenen Umschlag dem Prüfungsausschuss zu.

§ 15 § 17