Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 2 Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde des gehobenen und des höheren Forstdienstes ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg.
(2) Die ausgewählten Bewerbenden werden von der für Forsten zuständigen obersten Dienstbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt.