Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

APVghFD

§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes kann eingestellt werden, wer

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 3 des Landesbeamtengesetzes erfüllt,

die für den gehobenen und höheren Forstdienst erforderliche körperliche Eignung (forstliche Außendiensttauglichkeit) besitzt,

für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes den Abschluss

a)

Diplom-Forstingenieurin oder Diplom-Forstingenieur,

b)

Bachelor of Science im Studiengang Forstwissenschaften oder Forstwirtschaft, oder

c)

Bachelor of Science in einem anderen Studiengang, wenn der erfolgreiche Abschluss von Fächern mit den Lehrinhalten Bodenkunde/Standortlehre, Waldbau/Waldökologie, Forstnutzung, Forstliche Arbeitslehre, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Waldschutz, Forsteinrichtung und Naturschutz vorliegt, oder einen Abschluss in einem vergleichbaren Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist, nachweist,

für die Laufbahn des höheren Forstdienstes ein Hochschulstudium in einem forstlichen Studiengang mindestens mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat oder einen anderen Studiengang, wenn der erfolgreiche Abschluss in Fächern mit den Lehrinhalten Bodenkunde/Standortlehre, Waldbau/Waldökologie, Forstnutzung, Forstliche Arbeitslehre, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Waldschutz, Forsteinrichtung und Naturschutz vorliegt oder in einem vergleichbaren Studiengang im Ausland, der als gleichwertig anerkannt ist, abgeschlossen hat,

eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,

den Nachweis über das Vorliegen der Sachkunde zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes erbringt und

das Zeugnis über die Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes oder einen aktuell gültigen Jagdschein vorlegt.

§ 2 § 4