Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

APVghFD

§ 20 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Für jede Prüfungsleistung werden Zwischennoten vergeben. Es wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.

§ 19 § 21