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APVghFD

§ 19 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen/Nachteilsausgleich

(1) Schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden sind auf Antrag die ihren besonderen Verhältnissen angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Die Art und der Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch nicht herabgesetzt werden.

(2) Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, ist bei der Laufbahnprüfung auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein ärztliches Attest zu führen, welches Angaben über die Art und Form des notwendigen Nachteilsausgleichs enthalten muss. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist.

(3) Der Antrag ist spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn zu stellen. Notwendige Nachweise sind beizufügen.

§ 18 § 20