Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

APVghFD

§ 22 Bewertung der Waldprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jede Prüfungsstation eine Erstprüferin oder einen Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder einen Zweitprüfer.

(2) Die Leistungen der Prüflinge werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam bewertet. Die Prüfer einigen sich auf eine Note. Bei Nichteinigung setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüfern gesetzten Rahmen fest.

§ 21 § 23