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APVghFD§ 23 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jede Prüfungsstation eine Erstprüferin oder einen Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder einen Zweitprüfer.
(2) Die Leistungen der Prüflinge werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam bewertet. Die Prüferinnen oder Prüfer einigen sich auf eine Note. Bei Nichteinigung setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüferinnen oder Prüfern gesetzten Rahmen fest.