Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

APVghFD

§ 26 Prüfungsakte

(1) Über den Ablauf der einzelnen Prüfungen ist eine Prüfungsakte anzulegen, in die aufzunehmen sind:

der Zeitpunkt und der Ort der Prüfungen;

die Namen der zu Prüfenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses;

die Niederschriften über die Beratungen des Prüfungsausschusses, die alle Beratungspunkte und Entscheidungen des Prüfungsausschusses enthalten;

die Bewertungsliste;

die schriftlichen Prüfungsarbeiten;

die Niederschriften der mündlichen Prüfungen;

die Niederschriften der Waldprüfungen;

die Projektarbeiten.

(2) Die Niederschriften über die Beratungen des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitz und von der Schriftführung des Prüfungsausschusses, die Bewertungsliste von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und von der Schrift-führung zu unterzeichnen.

(3) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Die Prüflinge können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung nehmen. Der Antrag auf Einsicht ist bei der Prüfungsbehörde zu stellen.

§ 25 § 27