Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 25 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
(2) Im Prüfungszeugnis sind die Gesamtabschlussnote und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten wie folgt anzugeben:
sehr gut (1)
bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49,
gut (2)
bei einem Durchschnitt von 1,50 bis 2,49,
befriedigend (3)
bei einem Durchschnitt von 2,50 bis 3,49,
ausreichend (4)
bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49,
mangelhaft (5)
bei einem Durchschnitt von 4,50 bis 5,49,
ungenügend (6)
bei einem Durchschnitt von 5,50 bis 6,00.
(3) Die Gesamtabschlussnote der Laufbahnprüfung ist im Prüfungszeugnis in Ziffern und Worten anzugeben. Die Ziffern der Gesamtabschlussnote sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Für die Bewertung in Worten gelten die Notenbezeichnungen entsprechend Absatz 2. Liegt die Gesamtabschlussnote bei einem Durchschnitt zwischen 3,50 bis 4,49 ist das Gesamtergebnis mit „bestanden“ anzugeben.
(4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
(5) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Forstingenieurin“ beziehungsweise „Forstingenieur“ zu führen.
(6) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Forstassessorin“ beziehungsweise „Forstassessor“ zu führen.