Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

APVghFD

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Das Einstellungsverfahren, der Bewerbungs- und der Einstellungstermin werden öffentlich bekannt gemacht.

(2) Studierende mit einem Vertragsverhältnis für dual Studierende mit dem Landesbetrieb Forst Brandenburg zur Erlangung eines Bachelors an einer forstlichen Hochschule sollen mit erfolgreich erreichtem Bachelor auf Grundlage des bereits zum dualen Studium erfolgten Zulassungsverfahrens auch in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Forstdienstes eingestellt werden, sofern die Voraussetzungen des § 3 des Landesbeamtengesetzes vorliegen.

(3) Die Bewerbung auf Einstellung zum Vorbereitungsdienst ist bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes in elektronischer Form bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Der Einstellungstermin wird jährlich von der Ausbildungsbehörde bekanntgegeben.

(4) Der Bewerbung sind beizufügen:

ein Lebenslauf;

das Zeugnis, durch welches die Bildungsvoraussetzungen nach § 3 Nummer 3 und 4 nachgewiesen werden;

gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch sowie

gegebenenfalls Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.

(5) Bewerbende, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung weiterhin vorzulegen:

einen Personalbogen;

die Geburtsurkunde;

gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;

gegebenenfalls die Geburtsurkunden etwaiger Kinder;

eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf und eine forstliche Außendiensttauglichkeit bescheinigt;

eine Erklärung, ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist;

eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt;

den Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes; Bewerberinnen oder Bewerber aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Die Ausbildungsbehörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Kosten für die beizubringenden Unterlagen und Zeugnisse sind von den Bewerbenden selbst zu tragen.

§ 3 § 5