Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

APVghFD

§ 7 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren Forstdienstes im Land Brandenburg zu vermitteln.

§ 6 § 8