Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 6 Rechtstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Erholungsurlaub
(1) Die im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Im Falle von Absolventinnen oder Absolventen mit einem Vertragsverhältnis für dual Studierende mit dem Landesbetrieb Forst Brandenburg, wird nach erfolgreichem Abschluss des dualen Studiums eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf angestrebt. Für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf müssen die Voraussetzungen nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 3 des Landesbeamtengesetzes vorliegen. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungs-dienstes der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“ (Anwärterin oder Anwärter). Sie führen während des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des höheren Forstdienstes die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“ (Referendarin oder Referendar).
(2) Der Erholungsurlaub ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes in Anspruch zu nehmen.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Während der Lehrgänge darf kein Erholungsurlaub gewährt werden; Ausnahmen regelt die Ausbildungsbehörde. Der Erholungsurlaub wird von der Ausbildungsbehörde gewährt.