Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung

APWBV

§ 14 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 13 § 15