Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung
APWBV§ 15 Prüfungsniederschrift, Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsgebiete, die Prüfungstage und Prüfzeiten, besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.
(2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.