Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung

APWBV

§ 3 Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die für das Weiterbildungsgebiet Ambulante Pflege staatlich anerkannt sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird für die Weiterbildung in der Ambulanten Pflege staatlich anerkannt, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:

Die Weiterbildung muss von einer Fachkraft mit einem Abschluss in einem Pflegeberuf und einem entsprechenden Masterabschluss für den theoretischen sowie praktischen Unterricht oder einem gleichwertigen Abschluss, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik hauptamtlich geleitet werden . Die Leiterin oder der Leiter muß über Erfahrungen in der ambulanten Pflege verfügen. Die Leitung kann auch aus zwei geeigneten Personen bestehen, die gemeinsam die in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die Weiterbildungsstätte muß über fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte für die in der Anlage 1 Teil A genannten Weiterbildungsbereiche verfügen.

Für die praktische Weiterbildung gemäß Anlage 1 Teil B muß eine ausreichende Anzahl Weiterbildungsplätze mit geeigneten Fachkräften für die Praxisanleitung nachgewiesen werden.

Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte. Auf der Grundlage der Teile A und B der Anlage 1 sind für den theoretischen Unterricht und für die praktische Weiterbildung inhaltlich und zeitlich differenzierte Lehrpläne und Praktikumsprogramme vorzulegen.

Die Weiterbildungsstätte muß über geeignete Räume für die Weiterbildung verfügen. Dazu gehören ein Unterrichtsraum mit einer Grundfläche von mindestens zwei Quadratmetern für jeden Teilnehmer zuzüglich zehn Quadratmetern Bewegungsraum im Tafelbereich, ein Raum für den Gruppenunterricht, ein Pausenraum sowie ausreichende sanitäre Einrichtungen. Die erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen vorhanden sein.

Die Teilnehmerzahl für einen Lehrgang darf 25 Personen nicht überschreiten.

§ 2 § 4