Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung

APWBV

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung nach dieser Verordnung sind

eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gesund heits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinder krankenpflege oder Altenpflege und

eine mindestens zweijährige Tätigkeit im erlernten Pflegeberuf, davon mindestens ein Jahr in der ambulanten Pflege.

Bei Unterbrechungen zwischen der erforderlichen Berufsausübung nach Absatz 1 Nr. 2 und der Weiterbildung gelten die Regelungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.

(2) In begründeten Einzelfällen kann die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens Ausnahmen von dem geforderten Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zulassen. Eine praktische Tätigkeit in der ambulanten Pflege ist grundsätzlich nachzuweisen.

(3) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte auf Antrag. Dem Antrag sind die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 beizufügen.

§ 3 § 5