Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung
APWBV§ 5 Prüfungsausschuß
(1) Die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte richtet einen Prüfungsausschuß ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
einer von der zuständigen Behörde beauftragten Person als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
einer Lehrkraft mit fachlicher Qualifikation in der ambulanten Pflege,
zwei weiteren Lehrkräften, die in Hauptgebieten des Weiterbildungsganges unterrichtet haben.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des unter Nr. 1 genannten Vorsitzenden ist eine Vertretung zu bestellen.
(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung anzuzeigen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungstermine und Prüfungsorte. Sie oder er ist zuständig für die Zulassung zur Prüfung sowie für die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Prüferinnen oder Prüfer. Sie oder er leitet die Prüfung, sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf und verkündet die Prüfungsergebnisse.
(4) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der einzelnen Prüfungsteile fest.