Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
ASZV§ 1
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben und Rechtssetzungsbefugnisse sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Zuständigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch die Verordnung nicht berührt.
(2) Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den unteren Behörden der Gewerbeaufsicht übertragen sind, werden vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit wahrgenommen.
(3) Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.