Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 1 Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung

(1) Die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung wird durch das Bestehen der nachstehend beschriebenen Prüfung erworben. Die Prüfung dient der Feststellung der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Eignung für die besonderen Funktionen des Amtstierarztes im Sinne von § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes. Die für die Prüfung erforderlichen speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse sind vor Ablegen der Prüfung in einem Fachseminar zu erwerben.

(2) Mit dem Bestehen der Prüfung erwerben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst oder auf Bestellung zum Amtstierarzt.

§ 2