Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren zum Fachseminar

(1) Zum Fachseminar kann zugelassen werden, wer die Approbation als Tierarzt besitzt und mindestens drei Jahre hauptberuflich als Tierärztin oder Tierarzt tätig war. Davon sollen mindestens

sechs Monate in einer Nutztierpraxis,

sechs Monate in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, in obersten oder oberen Landesveterinärbehörden der Bundesrepublik Deutschland und

ein Monat in einem staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt oder einer vergleichbarer Einrichtung

erbracht worden sein.

(2) Die Prüfungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zulassen.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zum Fachseminar für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst entscheidet die Prüfungsbehörde nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber sowie aus Gründen des öffentlichen Interesses. Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(4) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Ausbildungsplätze, so entscheidet die Prüfungsbehörde nach Rücksprache mit den für die Teilnehmer zuständigen obersten Landesveterinärbehörden über die Teilnahme am Fachseminar nach Maßgabe der Kriterien gemäß Absatz 3 Satz 1.

§ 2 § 4