Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 10 Mündliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Das vorsitzende Mitglied hat darauf zu achten, dass der Prüfling in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst fünf Fachgebiete:

Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,

Lebensmittel, Futtermittel,

Tierschutz, Tierhaltung,

Tierarzneimittel und

Verwaltungsrecht.

Sie ist auf zwei Tage zu verteilen und kann einen praktischen Teil beinhalten. Eine Gruppenprüfung ist statthaft.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Prüflinge in einer Gruppe zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer je Prüfungsfach soll 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung eines Prüflings notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten. Notwendige Vorbereitungszeit für vorgesehene praktische Übungen ist nicht auf die Prüfungszeit anzurechnen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 9 § 11