Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung
ATäPrüfV§ 9 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind nacheinander und unabhängig voneinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die beiden Mitglieder, die Reihenfolge und den Termin der Vorlage der kurz schriftlich oder elektronisch begründeten und unterzeichneten Bewertungen.
(2) Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer um mehr als drei Punkte voneinander ab, so ist die Arbeit zusätzlich von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bewerten. Schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Beurteilungsnote für die einzelnen Aufsichtsarbeiten ist der nach § 14 Absatz 3 errechnete Durchschnittswert der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1. Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit wird mit der Note „ungenügend (6)“ bewertet.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend (6)“ beurteilt worden ist.