Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 12 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies nachzuweisen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Im Krankheitsfalle kann der Prüfling aufgefordert werden, ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfling auf schriftlichen oder elektronischen Antrag mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von Teilen der Prüfung oder der ganzen Prüfung zurücktreten.

(3) Wird die Prüfung aus einem der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Gründe unterbrochen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Teile der Prüfung als abgelegt. Für die Fortsetzung der Prüfung ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung aus anerkannten Gründen nicht zum festgesetzten Termin beginnen konnte.

(4) Erscheint ein Prüfling ohne anerkannte Entschuldigung nicht zu einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 11 § 13