Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung
ATäPrüfV§ 13 Ordnungsverstöße
(1) Verstößt ein Prüfling bei einer Prüfung erheblich gegen die Ordnung, kann er vom prüfenden oder vom Aufsicht führenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfling bei einer schriftlichen Prüfung eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, insbesondere durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, hat dies das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses in seiner Niederschrift zu vermerken und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich davon Mitteilung zu machen.
(2) Über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung gemäß Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. Er hat die Prüfung in der Regel mit „ungenügend (6) – 0 Punkte“ zu bewerten. In besonderen Fällen kann er in Abhängigkeit vom Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.