Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 19 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie innerhalb eines Jahres maximal zweimal, frühestens jedoch drei Monate nach der ersten Prüfung, wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist der Prüfling sich auf die Wiederholung vorzubereiten hat.

(2) Die Wiederholung erstreckt sich auf die Aufsichtsarbeiten und die Fächer der mündlichen Prüfung, die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewertet worden sind. Die Wiederholung von Fächern der mündlichen Prüfung hat als Einzelprüfung an einem Tag stattzufinden. Bei überwiegend ungenügenden und mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der gesamten Prüfung beschließen; in die Mitteilung über das Nichtbestehen ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

§ 18 § 20