Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung
ATäPrüfV§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
Der Prüfling hat das Recht, seine Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.