Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 4 Fachseminar

(1) Im Fachseminar sind fachliche und rechtliche Kenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

Verwaltungsrecht,

Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,

Lebensmittel, Futtermittel,

Tierschutz, Tierhaltung,

Tierarzneimittel.

(2) Die unter Absatz 1 benannten Gebiete werden durch berührendes Fachrecht und Übungen ergänzt.

(3) Das Fachseminar umfasst mindestens 320 Unterrichtseinheiten.

(4) Die Prüfungsbehörde erstellt einen Lehrplan. Die Lehrinhalte werden regelmäßig aktualisiert.

§ 3 § 5