Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

ein Lebenslauf,

die Approbationsurkunde als Tierärztin oder Tierarzt,

Nachweise über die Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 und

der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am Fachseminar.

Des Weiteren ist vor dem Ablegen der ersten Prüfung durch den Prüfling das Führungszeugnis Belegart O zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Das Führungszeugnis darf bei Beginn der Prüfungen nicht älter als drei Monate sein. Außerdem ist eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller kein gerichtliches Strafverfahren, kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und kein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist, schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz abzugeben.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trifft die Prüfungsbehörde. Sie setzt eine angemessene Frist zur Einreichung der Anträge auf Zulassung zur Prüfung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Sie lädt den Prüfling zu den Prüfungen.

§ 4 § 6